Frankfurt am Main Gericht: Kein PCR-Test bei Prostitutionsbesuch nötig

Besucher von Prostitutionsstätten können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt von den örtlichen Gesundheitsbehörden nicht zu einem PCR-Test gezwungen werden. Ein negativer Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus reicht demnach aus, wie aus einem Beschluss des Gerichts vom Freitag hervorgeht. Die 5. Kammer gab damit einem Antrag einer Frau auf vorläufigen Rechtsschutz statt, die sich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt sah (Az. 5 L 2456/21.F).
Angesichts steigender Infektionszahlen hatte die Stadt Frankfurt per Allgemeinverfügung den sogenannten Polymerase-Chain-Reaction-Nachweis für Freier gefordert.
Die hessische Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) sieht einen solchen Test nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht zwingend vor, sondern fordert lediglich den Nachweis, dass keine Infektion vorliegt. Eine Allgemeinverfügung dürfe dies nicht aushebeln.
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.