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Frankfurt am Main

Nach Kindes-Inobhutnahme Gutachten vor Rückgabe an Eltern


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Nach Kindes-Inobhutnahme Gutachten vor Rückgabe an Eltern

Von dpa
03.05.2022Lesedauer: 2 Min.
JustitiaVergrößern des Bildes
Eine Statue der Justitia steht unter freiem Himmel. (Quelle: Arne Dedert/dpa/Symbolbild/dpa)
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Bei einer Inobhutnahme eines Kindes muss nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) vor einer Rückgabe an die leiblichen Eltern ein psychologisches Gutachten über eine mögliche Kindeswohlgefährdung erstellt werden. Dies gelte besonders, wenn sich Jugendamt und der Amtsbeistand des Kindes gegen eine Unterbringung bei den Eltern aussprechen, teilte das Oberlandesgericht am Dienstag mit. Das Gericht hob damit einen Beschluss des Amtsgerichtes auf. Dieses hatte einen Antrag der Pflegeeltern auf Verbleib des Kindes zurückgewiesen.

Das 2020 geborene Kind sei die zweite Tochter des nicht verheirateten Paares. Auch die ältere Tochter sei nach der Geburt in Obhut genommen und eine Amtspflegschaft später gerichtlich bestätigt worden. Die zweite Tochter sei nach der Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen worden und lebt bei Pflegeeltern. Ein drittes Kind lebe seit der Geburt bei dem Paar, teilte das Gericht mit.

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Bei dem betroffenen Kind setzte sich das für den Aufenthaltsort der Eltern zuständige Jugendamt für eine Rückführung ein, anders als das am Verfahren beteiligte und für den Aufenthaltsort des Kindes zuständige Jugendamt. Das Amtsgericht sah keine Kindeswohlgefährdung bei einer Rückkehr und lehnte den von den Pflegeeltern beantragten dauerhaften Verbleib des Kindes bei ihnen ab.

Eine Entscheidung über die Folgen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern könne ohne ein psychologisches Gutachten nicht entschieden werden, betonten die Richter des OLG und wiesen das Verfahren an das Amtsgericht zurück. "Zur Beurteilung dieser für das Kind existenziellen Frage habe sich das Amtsgericht nicht allein auf die Angaben des nicht am Verfahren beteiligten Jugendamtes am Wohnort der Eltern stützen dürfen. Es hätte vielmehr ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen", heißt es in einer Mitteilung. Das Kind reagiere zudem besonders sensibel auf Stresssituationen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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