Rassistische Chatgruppe Gericht hebt Suspendierung eines Frankfurter Polizisten auf

Ein wegen rechtsextremer Chatinhalte vom Dienst suspendierter Polizeibeamter darf vorerst wieder arbeiten. So begründet das Gericht seine Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Suspendierung eines Frankfurter Polizisten wegen rassistischer Chats ausgesetzt. Der Beamte des 1. Polizeireviers war Mitglied der WhatsApp-Gruppe "Itiotentreff", in der mutmaßlich rassistische, menschenverachtende und gewaltverherrlichende Inhalte geteilt wurden, teilte das Gericht am Montag (28. April) mit. Die Entscheidung fiel bereits am 16. April.
Gegen den Beamten war Ende 2018 durch das Polizeipräsidium Frankfurt ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen hatte. Die Disziplinarkammer gab dem Eilantrag des Beamten gegen seine seit 2022 andauernde Suspendierung statt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.
Die Richter bewerteten nur 13 der mehr als 150 beanstandeten Bild- und Videodateien als Verstoß gegen "beamtenrechtliche Kernpflichten". Die von ihm versendeten Dateien erweckten laut Gericht den Anschein, er sympathisiere mit dem Nationalsozialismus oder verharmlose diesen zumindest und zeige eine rassistische Gesinnung.
Nicht genügend Beweise für Verfassungsfeindlichkeit?
Bei anderen Inhalten sei die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, die auch "offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen" schütze, argumentierte das Gericht. Der bloße Besitz von über 100 fragwürdigen Dateien auf seinen Rechnern begründe zudem kein vorwerfbares Fehlverhalten. Es sei nicht erkennbar, dass diese "gezielt und bewusst vorrätig gehalten worden seien."
Das Gericht kritisierte, die Polizeibehörde habe den Kontext der Chatinhalte im Gesamtchatverlauf, das sonstige Kommunikationsverhalten des Beamten und mögliche Auswirkungen auf seine Dienstausübung nicht ausreichend ermittelt. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
Disziplinarklage noch offen
Eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten sei zwar möglich, die für eine Suspendierung erforderliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, so die Richter.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Polizeibehörde kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Über die Disziplinarklage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst muss das Verwaltungsgericht Wiesbaden noch gesondert entscheiden.
Gegen die vier im Polizeidienst verbliebenen Chat-Teilnehmer hatte das Polizeipräsidium im November eine Disziplinarklage erhoben. Das Ziel der Klage ist laut Innenministerium, dass sie ihren Beamtenstatus verlieren und entlassen werden. Der fünfte Beamte habe in der Zwischenzeit seine Entlassung beantragt.
OLG sieht keinen ausreichenden Tatverdacht
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Sommer 2024 beschlossen, dass es kein Gerichtsverfahren gegen die Mitglieder der Gruppe geben wird. Zuvor hatte bereits das Landgericht ein Hauptverfahren abgelehnt, woraufhin die Frankfurter Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegte. Das OLG erklärte, es gebe keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten, die zum Zeitpunkt der Chats überwiegend Polizisten waren.
Den Beschuldigten wurde zur Last gelegt, in der Zeit von Herbst 2014 bis Herbst 2018 in verschiedenen Chatgruppen Bilder und Videos mit verbotenem Inhalt verbreitet zu haben. Dabei soll es sich überwiegend um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie volksverhetzende Inhalte gehandelt haben. Fünf der insgesamt sechs Beschuldigten waren zu dieser Zeit Polizeibeamte. Auch die Chatgruppe "Itiotentreff" war maßgeblicher Teil der Ermittlungen. In dieser wurden binnen eines Jahres mehr als 1.600 Nachrichten ausgetauscht.
- verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de: Mitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2025
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- Mitteilung Innenministerium vom November 2024
- Dieser Text wurde teilweise mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Wir freuen uns über Hinweise an t-online@stroeer.de.